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Um die Finanzierungsmöglichkeiten und die Liquidität positiv beeinflussen zu können (d.h. auch die Finanzierungskosten senken !) ist es wichtig, daß man bei Kreditgesprächen die Bewertungssysteme der Banken kennt. Im Rahmen der „Initiative Unternehmenssicherung“ bieten wir eine Analyse an, die mehr Aufschluß über Ihr Unternehmen gibt. E-Mail: info@chs-unternehmensberatung.de -------------------------------------------------------------------------------- Haftung des Geschäftsführers: Abgrenzung von vorübergehender Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit einer GmbH 1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. 2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. 3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % und mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist. BGH-Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04 Haftung des Geschäftsführers: Insolvenzantragspflicht bei überschuldeter GmbH und fehlendem Rangrücktritt für kapitalersetzendes Darlehen Eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung einer GmbH entfällt nicht durch Gewährung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens, wenn der darlehensgewährende Gesellschafter keine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat. Hierbei ist es unerheblich, daß der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. OLG Schleswig, Urteil vom 10.03.2005 -7U 166/03 GmbH-Geschäftsführer aufgepaßt! Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) § 84 [Bestrafung wegen Verstoßes gegen Verlustanzeigepflicht und Pflicht zur Stellung eines Konkurs- oder Vergleichsantrages] (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer es 1. als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder 2. als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs.1 oder als Liquidator entgegen § 71 Abs.4 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens zu beantragen. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe -------------------------------------------------------------------------------- Auszug aus Gewerbeordnung § 15a Anbringung von Namen und Firma (1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. (2) Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen, ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. (3) Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. Juristische Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, haben ihre Firma oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen. (4) Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden. Die zuständige Behörde kann im einzelnen Fall die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers. An den Automaten ist auch die Anschrift des Aufstellers anzubringen. Kaum bekannt aber wahr ! -------------------------------------------------------------------------------- § 15b Namensangabe im Schriftverkehr (1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden. Gesetz über Nutzung von Telediensten § 6 [1] Allgemeine Informationspflichten Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Geprellte Bauunternehmen !? Vor einiger Zeit erhielt ich einen Tip wie unter Umständen geprellte Bauunternehmen doch noch an ihr Geld kommen können. Darauf stellte ich Recherchen an und wurde tatsächlich fündig. Eine wirksam rechtliche Grundlage scheint das 1909 herausgekommene Baugeldgesetz (Gesetz über die Sicherung der Baugeldforderung kurz GSB genannt) zu bieten ! Das überraschende ist, daß es noch heute seine Gültigkeit hat ! GmbH hin, GmbH her, wer als Geschäftsführer einer GmbH nicht das empfangene Baugeld ordnungsgemäß seinen Subunternehmern weitergibt, haftet selbst nach Insolvenz der GmbH persönlich dafür ! So will es dieses Gesetz ! Es kann ihm sogar noch passieren, daß er darüber hinaus mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe rechnen muß ! Durch die unten angegebenen Links erhalten Sie die Gelegenheit sich intensiver mit dem Thema auseinanderzusetzen. Ich habe Sie zu zwei Autoren verlinkt, einmal zu RA Giso Töpfer und zum anderen zu RA Markus Hengelbrock. So haben Sie zwei Ausführungen zu diesem Thema. Und schließlich: ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtssprechung. Ich habe auch einen Link zu dem Gesetz selbst für Sie gesetzt. Allerdings ersetzt das noch lange nicht die professionelle rechtliche Beratung. Bei weiterführenden Fragen aus den Artikeln wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Autor. Das wär's für diesmal! Viele gute Erkenntnisse wünscht Ihnen Carl-Heinz Stollberg CHS-Unternehmensberatung P.S.: Bei einem neulichen Telefonat mit meinem Bruder, der als Staatsanwalt tätig ist, erfuhr ich darüber hinaus folgendes: Wenn Sie im Laufe eines Prozesses mit dem Schuldner einen Vergleich schließen und dieser später doch nicht bezahlt, ist unter Umständen der Tatbestand eines Vergleichsbetruges seitens des Schuldners gegeben. Haben Sie so etwas schon erlebt ? Fragen Sie dann Ihren Anwalt, vielleicht läßt sich daraus eine Strafanzeige formulieren ! hier geht es zu RA Markus Hengelbrock http://www.rae-spiekerhof.de/ und den Artikel finden Sie im PDF-Format unter "AKTUELLES" oder unter http://www.wohnseiten.de/rg24-bauforderungen.html hier geht es zu RA Giso Töpfer http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=734 hier geht es zum Baugeldgesetz http://www.jur-abc.de/parser/parser.php?php?file=/de/30201204.htm?§template=/template/p |
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